Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 132/05 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Deutschen patent- und Markenamtes hinsichtlich der Wortmarkenanmeldung Wiedertäufer (AZ: 303 07 335) zu befassen.
Die Marke war für die für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse, insbesondere periodische Veröffentlichungen, Prospekte und Broschüren, druckschriftliches Material zur Unterstützung sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nachdem im Bescheid vom 14. Juli 2003 die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beanstandet wurde, hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 26. Januar 2004 und vom 19. Mai 2005, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Das Wort Wiedertäufer verweise auf die Anhänger einer praktizierenden christlichen theologischen Bewegung in der Zeit der Reformation, für die nur die Erwachsenentaufe zulässig und gültig gewesen sei. Im Hinblick auf die beanspruchten „Druckereierzeugnisse, insbesondere periodische Veröffentlichungen, Prospekte und Broschüren, druckschriftliches Material zur Unterstützung sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen“ sei die angemeldete Bezeichnung geeignet, die thematische Ausrichtung der Publikationen in glatt beschreibender Weise zu benennen. Dabei sei es als unerheblich anzusehen, ob sich diese inhaltlich auf die Geschichte der Wiedertäufer oder gegebenenfalls aktuelle theologische Ausagen bezögen. Zudem sei auch zu beachten, dass das Thema „Wiedertäufer“ vielfach Gegenstand der Literatur (z. B. Die Wiedertäufer von Friedrich Dürren-matt) gewesen sei und somit die Bezeichnung auch deshalb in Bezug zu den beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig sei, da es anderen unbenommen bleiben müsse, ebenfalls für diese Waren unter diesem Begriff zu werben. Aufgrund seiner Eignung, bei den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien“ auf die inhaltliche Ausrichtung der Dienstleistungen hinzuweisen, sei der Begriff „Wiedertäufer“ im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. Auch diesen müsse es unbenommen bleiben, für ihre Dienstleistungen mit dieser Wortkombination zu werben. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterscheidungskraft, da davon auszugehen sei, dass nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs die Anmeldemarke im oben genannten Sinne verstünden.
Im Beschwerdeverfahren schloss sich der Senat des Bundespatentgerichtes dieser Auffassung an und führt aus:
Der Verkehr sieht in der Bezeichnung „Wiedertäufer“ hinsichtlich der streitgegen-ständlichen Waren und Dienstleistungen eine bloße Sachbezeichnung.
[…] Da die angemeldete Bezeichnung für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Thema und Gegenstand der Beschreibung dienen kann, besteht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Selbst eher allgemeine Themenangaben können das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Der Begriff „Wiedertäufer“ ist sogar wesentlich konkreter als das Thema „Bücher für eine bessere Welt“, was ebenfalls als nicht schutzfähig angesehen wurde. Dass es noch andere Möglichkeiten gibt, dieses Merkmal der Waren und Dienstleistungen auszudrücken, ändert nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich auch bei dem angemeldeten Ausdruck um einen bloßen Sachhinweis han-delt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 – Postkantoor).
Quelle: Bundespatentgericht
Völlig zurecht. Ich bin selbst Baptist (so nennen sich die evangelisch freikirchlichen Christen, die wiedergetauft sind) und fände es doof, wenn jemand das als Marke für Schriftstücke eintragen könnte.