unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 6/07 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des deutschen Patent- und Markenamtes für die Anmeldung der Wortmarke Vollmond-Salami in der Warenklasse 29 zu befassen.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da der Begriff „Vollmond-Salami“ geeignet sei, in beschreibender Weise auf eine bestimmte, in der Vollmondnacht hergestellte Wurtspezialität hinzuweisen, die auch unter Verwendung von Fleisch produziert werde. Ob der Marke darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Dieser Einschätzung schloss sich der Senat des Bundespatentgerichts an und führte dazu aus:
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten Marke „Vollmond-Salami“ um einen solchen beschreibenden Sachhinweis handelt. In den letzten Jahren ist der Einfluss des Mondes bzw. der unterschiedlichen Mondphasen auf den Menschen und seinen Lebensrhythmus über die wissenschaftliche Forschung hinaus, verstärkt in den Blickpunkt breiter Bevölkerungskreise gerückt. Zwar fehlt es an fundierten wissenschaftlichen Nachweisen zu einer solchen Einwirkung des Mondes, dennoch werden etwa in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion seit jeher relevante Zusammenhänge zwischen den einzelnen Mondphasen und dem jeweils richtigen Zeitpunkt für die Vornahme bestimmter Tätigkeiten angenommen und berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise die Aussaat von Pflanzen, das Ernten von Heilkräutern oder die Zubereitung bestimmter Lebensmittel.
[…] Die Bezeichnung „Vollmond-Salami“ hebt damit für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor, nämlich ihren speziellen Herstellungszeitpunkt. Da für die Annahme eines schutzwürdigen Allgemeininteresses an der Freihaltung einer beschreibenden Angabe bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des angesprochenen Gesamtverkehrs ausreichend sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 198), steht der angemeldeten Marke daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie dies auch die Markenstelle angenommen hat. Im Rahmen der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung ist es dabei irrelevant, ob die mit der angemeldeten Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder für den Verkehr überprüfbar sind. Maßgeblich ist insoweit nur die Frage, ob es sich hierbei um Produkteigenschaften handelt, die für den angesprochenen Verkehr wesentlich sind. Daran besteht nach den getroffenen Feststellungen des Senats aber kein Zweifel.
Quelle: Bundespatentgericht
3 thoughts on “BPatG: Vollmond-Salami”