Rado-Uhr III
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107;
PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel-falt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke bean-spruchte Form freizuhalten.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 – I ZB 66/06 – Bundespatentgericht
Quelle: Bundesgerichtshof