BPatG: Glanz und Gloria

Unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 1/07 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde gegen die Eintragungsablehnung für die Wortmarke “GLANZ UND GLORIA” (Registernummer: 305 11 314.3) zu entscheiden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung für die Waren Juwelierwaren, Schmuckwaren und Edelsteine zurückgewiesen und dazu ausgeführt:

Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine allgemein bekannte Redensart, die lexikalisch belegbar für den Bedeutungsgehalt „prunkvoll, ruhmvoll, festlich“ stehe. Im Sinne einer Beschaffenheits- oder Zweckbestimmungsangabe komme ihr ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke ausschließlich als Sachhinweis auf besonders prunkvolle und festliche Waren ansehen, zumal sich die Verwendung der Wortfolge in diesem produktbezogenen Zusammenhang auf dem hier einschlägigen Warensektor bereits nachweisen lasse. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Dieser Auffassung schloss sich der Senat des Bundespatentgerichte vollumfänglich an und wies die Beschwerde der Markenanmelderin zurück.

Quelle: Bundespatentgericht

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