Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Februar 2006 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Quelle: Bundesgerichtshof