Durchfuhr von Originalware
MarkenG § 14 Abs. 2 und 3
Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche – unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befind-lichen Waren – keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 9.11.2006 – C-281/05, GRUR 2007, 146 – Montex Holdings/ Diesel).
Quelle: Bundesgerichtshof
Schade, damit ist die Rechtsprechung zu Montres Rolex (C-60/02) endgültig passé.
Dort hieß es noch so schön:
(58)
Sollte [das nationale Gericht] feststellen, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts entgegen den Artikeln 2 und 11 der Verordnung 3295/94 [Anm.: Vorgänger der aktuellen VO 1383/2003] den bloßen Transit nachgeahmter Waren durch das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht verbieten und somit nicht sanktionieren, so stünden die genannten Artikel der Verordnung den erwähnten nationalen Vorschriften entgegen.
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Außerdem muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung das nationale Recht innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen auslegen, um das mit der Gemeinschaftsnorm vorgeschriebene Ziel zu erreichen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C?106/89, Marleasing, Slg. 1990, I?4135, Randnr. 8, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C?262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I?7321, Randnr. 39).
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Wenn eine solche konforme Auslegung möglich ist, hat das nationale Gericht den Inhabern eines Rechts am geistigen Eigentum einen Schutz dieses Rechts gegen die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3295/94 verbotenen Beeinträchtigungen dadurch zu garantieren, dass es auf den Transit nachgeahmter Waren durch das eigene Staatsgebiet die zivilrechtlichen Sanktionen anwendet, die das nationale Recht für die anderen nach Artikel 2 der Verordnung verbotenen Verhaltensweisen vorsieht, sofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.