von RA Karsten Prehm
Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Akronymen.
Das BPatG stellt mit seiner Entscheidung (33 W (pat) 3/05 TRM Tenant Relocation Management) langjährige Anmeldepraxis quasi auf den Kopf.
Immer dann, wenn eine anzumeldende Wortfolge nach Ablehnungsgefahr durch das immer restriktiver werdende DPMA wegen zu beschreibender Anklänge bzw. Freihaltebedürfnis “roch”, war die Hinzunahme eines Akronyms eine sinnvolle Vorgehensweise, um die Eintragung zu ermöglichen.
In dem Fall der Markenanmeldung “TRM Tenant Relocation Management” würde man angesichts dieser neuen Rechtssprechung nunmehr nur noch die Marke “TRM” anzumelden haben.
Auf keinen Fall dürfte dann der Markenanmelder das Akronym “TRM” und seine Auflösung “Tenant Relocation Management” in unmittelbarem Zusammenhang verwenden, da ansonsten die Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 und Nr.3 MarkenG löschungsgefährdet wäre.
Es ist zu hoffen, dass der BGH wie schon häufiger die unsinnige Entwicklung der Spruchpraxis des BPatG aufhebt.