Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Az: 5 U 128/06 ) genießen Forschungseinrichtungen Narrenfreiheit, wenn es um den Gebrauch von Marken und Namen für ihre Projekte geht. Am Beispiel Inmas stellten die Hamburger Richter klar: Markenrechtliche Ansprüche scheiden aus, wenn die gewählte Projektbezeichnung im wissenschaftlichen Bereich angesiedelt ist. Die Begründung: Wissenschaft ist kein „geschäftlicher Verkehr“. Feinheiten, wie ein Blickfang des Begriffs in einer Presseerklärung, ändern hieran nichts.
Quelle: Markenbusiness