In der Rechtssache T-28/06 wird sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Klage der RheinfelsQuellen H. Hövelmann GmbH & Co. KG aus Duisburg gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt beschäftigen.
Das HABM hatte die Anmeldung der Wortmarke “VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN” für Waren der Klassen 32 und 33 – Anmeldung Nr. 2 806 875 zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Zurückweisung ebenfalls zurückgewiesen.
Als Klagegründe werden Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehe und ihr auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, angeführt.
Quelle: Curia.eu