BPatG: Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

Aktenzeichen: 27 W (pat) 25/06

Leitsatz:
Darlegungs- und Beweislast in markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

1. Macht ein Kostengläubiger im markenrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine bestimmte Vergütung – hier: Berechnung nach dem RVG statt nach der BRAGO bei einem vor dem 1. Juli 2004 eingelegten Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke – geltend, so trifft ihn hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geforderte Kostenerstattung.

2. Die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung eines Anmelders im Anmeldeverfahren kann nicht gleichzeitig auch als Beauftragung zur Vertretung in einem evtl. anschließenden Widerspruchsverfahren verstanden werden, weil Anmelde- und Widerspruchsverfahren nach dem MarkenG im Gegensatz zum früheren WZG und zum Verfahren nach der GMV nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG betreffen.

3. Da es aber zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Anmeldeverfahren gehört, den Anmelder über die Möglichkeit aufzuklären, dass gegen seine einzutragende Marke Widerspruch aufgrund älterer Rechte eingelegt werden kann, sind Absprachen zwischen dem Anmelder und seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits im Anmeldeverfahren darüber erforderlich, wie im Falle eines Widerspruchs verfahren werden soll; beauftragt er seine Bevollmächtigten dabei auch – wie üblich – für das evtl. anschließende Widerspruchs-verfahren, wird der Auftrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt zu einem unbedingten Auftrag i. S. d. §§ 60, 61 RVG.

4. Macht ein Anmelder in Abweichung von den üblichen Fallgestaltungen bei der Kostenfestsetzung geltend, dass er seine ihn im Anmeldeverfahren vertretenden Bevollmächtigten nicht auch zugleich für ein evtl. Widerspruchsverfahren beauftragt oder sich eine solche Beauftragung in Abhängigkeit von der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs ausdrücklich vorbehalten hat, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast nur, wenn er die bereits bei der Beauftragung für das Anmeldeverfahren konkret getroffenen Absprachen für den Fall eines Widerspruchs schlüssig darlegt und im Falle des Bestreitens durch den Kostenschuldner auch beweist.

Quell: Bundespatentgericht

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