Leitsatz:
DATE 24
Einzelne, konkret in einem „insbesondere“-Zusatz aufgeführte Domains stellen keine bei-spielhafte Aufzählung zur Erläuterung der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistung „Auswahl und Gestaltung sowie Bereitstellung, Vermittlung und Ver-waltung von Internet-Adressen bzw. Namensraum im Internet“ dar. Die Domains können daher nicht in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke eingetragen werden.
Quelle: Bundespatentgericht