BPatG: Pinocchio

In der Bschwerdesache 32 W (pat) 140/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichts mit der am 19. September 2000 eingetragene Wortmarke Pinocchio (Registernummer: 300 38 111), die nach einer Teillöschung noch für Backmischungen eingetragen ist, zu befassen.

Gegen die Marke war wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse Löschungsantrag gestellt worden.
Der Antrag wurde wie folgt begründet:

[…] die Marke sei entgegen den §§ 3, 8 MarkenG eingetragen worden. Das Wort Pinocchio werde als Synonym der gleichnamigen Literaturfigur verstanden und sei daher schon nicht markenfähig. Der Marke fehle darüber hinaus die erforderliche Unterscheidungskraft, da das Zeichen sofort als Hinweis auf die Figur, nicht aber auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb verstanden werde.
An dem Zeichen Pinocchio bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber. Die allgemeine Verwendung eines gemeinfreien Werkes als Werbemotiv begründe ein konkretes Freihaltungsbedürfnis der Wettbewerber an einer ebenfalls ungehinderten Benutzung des Zeichens. Daneben seien auch die Schutzhindernisse der üblichen Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG und des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG gegeben. Schließlich sei die Marke Pinocchio auch wegen Bösgläubigkeit zu löschen, da die Markeninhaberin aus dieser Marke Ansprüche – u. a. gegen die Antragstellerin als Inhaberin der Marke 300 49 368 – geltend mache.

Der Antrag wurde von der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bezeichnung „Pinocchio“ nicht geeignet sei, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden, so dass von einer abstrakten Markenfähigkeit auszugehen sei. Der Marke könne auch die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da „Pinocchio“ für die Waren „Backmischungen“ keine warenbeschreibende Bedeutung aufweise. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei deshalb zu verneinen. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liege nicht vor, da nicht nachweisbar sei, dass „Pinocchio“ zur Bezeichnung von Backmischungen üblich geworden sei. Da der Verbraucher keinen Bezug zwischen Backmischungen und dem Namen Pinocchio erwarte, bestehe auch keine Täuschungsgefahr. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Behinderungsabsicht durch die Markenin-haberin sei nicht erbracht.

Gegen diesen Beschluss des DPMA richtete sich die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht.

Der Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an und wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt:

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angegriffenen Marke „Pinocchio“ das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weder für den Zeitpunkt der Eintragung im September 2000 noch für den Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2006 abgesprochen werden. Die Möglichkeit einer herkunftshinweisenden Individualisierung lässt sich bei der bekannten Literaturfigur Pinocchio jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren nicht ausschließen. Für die geschützten Waren „Backmischungen“ lässt sich dem Namen „Pinocchio“ kein im Vordergrund des Verständnisses stehender beschreibender Begriffsinhalt entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass „Pinocchio“ auf dem hier interessierenden Warengebiet lediglich als reines Werbemittel verstanden wird, wie die Antragstellerin meint. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Eis häufig verwendet wird, wie die Antragstellerin durch einen von ihr vorgelegten Internetausdruck belegt hat. Eine entsprechende Verwendung für die hier allein interessierende Ware „Backmischungen“ ist nicht feststellbar und wird im Gegenteil durch den von der Markeninhaberin vorgelegten Internetausdruck vom 29. Oktober 2004 eher widerlegt. Diesem Internet-Ausdruck ist zu entnehmen, dass „Pinocchio“ im Zusammenhang mit Backmischungen bisher offenbar allein von der Markeninhaberin verwendet wird.

Quelle: Bundespatentgericht

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