Vor dem Schiedsgericht des Prager Arbitration Center bemühte sich die Stadtverwaltung Schwerin um die Übertragung der Domain schwerin.eu.
Die Domain war in der Sunrise Periode 2 von Herrn Dietrich Graf von Schwerin beantragt worden. An zweiter Stelle der Registrierungsliste rangierte die Stadt Schwerin, die ihren Antrag ca. fünf Wochen nach dem Domaininhaber stellte.
Nach Prüfung der erforderlichen Nachweise teilte die EURid die Domain dem Antragsteller Dietrich Graf von Schwerin zu.
Im Rahmen des ADR Verfahrens reichte die Stadtverwaltung ihre Anträge und Begründungen nicht in der erforderlichen Verfahrenssprache Englisch ein.
Das Schiedsgericht nahm die Stellungnahmen der Stadtverwaltung aus diesem Grund nicht zur Kenntnis und konnte auch auf Basis der englischsprachigen Stellungnahme der EURid keinen Verstoss gegen die Registrierungsbestimmungen feststellen.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
(Fall Nr.: 02466)
Stadtverwaltung Schwerin Hauptverwaltung vs. EURid
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