BPatG: Löschung von Altmarken

24 W (pat) 37/05

Leitsatz:Löschung von Altmarken

Auch vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marken, bei dessen gemäß § 158 Abs. 6 MarkenG nach der Bekanntmachung absolute Schutzhindernisse nicht mehr berücksichtigt werden konnten, unterliegen der Regelung des § 50 Abs. 1 MarkenG, wonach für die Löschung einer entgegen § 8 MarkenG eingetragenen Marke auf das Vorliegen von Schutzhindernissen im Zeitpunkt der Eintragung abzustellen ist. Insoweit ist eine derartige Altmarke auch dann zu löschen, wenn das betreffende Schutzhindernis zwar noch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes, aber im späteren Zeitpunkt der Eintragung vorlag.

Quelle: Bundespatentgericht

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