BPatG: mailing24 nicht eintragungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 158/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Anmeldung der Wortmarke mailing24 (Aktenzeichen: 302 55 704.0) zu befassen.

Die Marke war für die Dienstleistungen Marketing; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren; Adressierung, Kuvertierung, Versendung, Beförderung und Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen für andere, angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr verhandelte Beschwerde vor dem BPatG.

Der Senat wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der an-gemeldeten Marke fehlt in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-leistungen die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

[…] Beide Markenbestandteile enthalten – jeweils für sich betrachtet – beschreibende Angaben in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen, was der Anmelder auch nicht in Abrede gestellt hat. Während die Zahl “24” eine Verfügbarkeit für 24 Stunden am Tag und somit “rund um die Uhr” zum Ausdruck bringt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 207/01 – beauty24), stellt der Bestandteil “mailing” die Partizipform des auch deutschen Verkehrskreisen sehr geläufigen englischen Verbs “to mail” dar, das in der deutschen Übersetzung “(ab)schicken, aufgeben, zuschicken” bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S. 392 re. Spalte) und sowohl auf Briefe als auch auf Päckchen oder Pakete bezogen sein kann.

Entgegen der Auffassung des Anmelders weist die angemeldete Marke auch in ihrer konkreten Zusammensetzung keine Unterscheidungskraft auf. Bei einer Kombination von Wörtern, die für sich betrachtet Merkmale oder Eigenschaften der angemeldeten Waren/Dienstleistungen beschreiben, ist maßgeblich darauf ab-zustellen, ob die Marke in der Gesamtheit beschreibenden Charakter aufweist. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne eine ungewöhnliche, den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile aufhebende Veränderung, vermag die Schutzfähigkeit einer Marke nicht zu begründen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

Quelle: Bundespatentgericht

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