Auf Basis der Marke Zur Linde wurden die “Lindenwirte” der Republik abgemahnt.
Namensänderung oder einmalige Lizenzgebühr nebst Anwaltshonorar lautete die Forderung des Markeninhaber.
Probleme gab es aber bezüglich der Priorität, denn die allermeisten der abgemahnten Gastronomen führten das Kennzeichen schon wesentlich länger als der Markeninhaber.
Inzwischen ruderte der Markeninhaber wieder zurück und ließ die Abmahnungen widerrufen.