Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 76/04 hatte sich der 29. Senat der Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.
Gegen die Eintragung der Bildmarke
(Registernummer: 300 94 469) für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 16, 38 und 42 war auf Basis der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke
(Registernummer: EU 849 208) Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke ist in den Nizzaklassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 registriert.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen.
Trotz teilweise identischer, teilweise eng ähnlicher Waren und Dienstleistungen würden die Anforderungen an einen weiten Abstand zwischen den Vergleichszeichen eingehalten, da sie sich grundlegend unterschieden. Die angegriffene Marke bestehe aus einem Paragrafenzeichen im Kreisring eines „commercial at“, die Widerspruchsmarke dagegen aus einem Paragrafenzeichen, das von einem Zahnradring umgeben sei. Das erste Zeichen wecke daher beim Verkehr Assoziationen an die Telekommunikation, wohingegen das zweite eine „Verzahnung“ von Recht und Technik darstelle. Das Vorhandensein lediglich eines übereinstimmenden Elements in den Vergleichsmarken reiche daher nicht aus, um eine mögliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Gegen diesen Beschluss legte die Widersprechende Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.
Dort wurde die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Zeichenähnlichkeit ist zu gering, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen zu begründen (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG).
[…] Der Bundesgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert. Nur bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer älteren Marke sei Verwechslungsgefahr zu bejahen (vgl. BGH Beschluss vom 11. Mai 2006, I ZB 28/04 – Rn. 18 – Malteserkreuz). Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Nicht die gesamte ältere Marke, die ihre Kennzeichnungskraft gerade aus der Verbindung zweier – für sich gesehen beschreibender – Elemente erhält und dadurch eine originäre Bedeutung gewinnt, findet sich in der jüngeren Marke wieder, sondern lediglich ein Element, das Paragrafenzeichen. Diesem Bestandteil ist per se keine besondere, das gesamte Zeichen allein prägende Kraft beizumessen, denn das Zahnrad tritt im Gesamteindruck auch nicht so weit in den Hintergrund, dass das Paragrafenzeichen prägen würde. Nur dann könnte aufgrund der Übereinstimmung zweier Zeichen im jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen sein (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang).
[…] Die Verschiedenartigkeit beider Zeichen durch die Art der Einbindung des Paragrafenzeichens im Gesamteindruck, legt für den Verkehr nicht nahe, dass es sich in beiden Fällen um Zeichen der Widersprechenden handeln könnte. Er wird nicht annehmen, dass die Widersprechende gleichermaßen rechtsberatend im Telekommunikationssektor und in einem technischen Bereich wie dem Maschinenbau auftritt und daher die Zeichen als Spartenkennzeichnung verwendet.
Quelle: Bundespatentgericht