Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 290/04 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.
Der Eintragung der Bildmarke (Registernummer: 303 46 849)
für Waren der Nizzaklassen 18 und 25 war auf Basis der nachfolgenden als Gemeinschaftsmarke und Internationale Registrierung geschützten Bildmarke (EU Registernummer: 2 403 012)
widersprochen worden.
Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 auf beide Widersprüche hin gelöscht und u. a. dazu ausgeführt, bei der engen Warenähnlichkeit seien die pfeilförmigen Bildmotive verwechselbar.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr entschiedene Beschwerde.
Der 27. Senat des Bundespatentgerichts gab der Beschwerde statt und führte zur Begründung aus:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Nr. 40 – MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334 – ABSCHLUSSSTÜCK).
Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, auch wenn man davon ausgeht, dass sich jedenfalls teilweise identische Waren gegenüberstehen.
Die Widerspruchsmarken sind nämlich allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Quelle: Bundespatentgericht