Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 6/06 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Eintragungsablehnung der Wortmarke Markenfreund.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung (Registernummer: 305 18 045.2) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 03, 16, 25, 28, 33, 35, 41 und 42 zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handle.
Beansprucht werden bespielsweise die Dienstleistungen Rechtsberatung und -vertretung, Beratung im Zusammenhang mit der Produktentwicklung und Marken.
Der 27. Senat des Bundespatentgerichtes gab der Beschwerde des Anmelders statt und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Das Zeichen hat das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft; ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern ist nicht ersichtlich.
[…] Nach diesen Grundsätzen kann die Unterscheidungskraft vorliegend nicht verneint werden, weil die Anmeldemarke keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass die Anmeldemarke als solche ohne weiteres als „Freund von Marken“ verständlich ist.
Damit beschreibt die Anmeldemarke aber nicht mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Soweit die Markenstelle angenommen hat, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke als Hinweis darauf ansehen, dass sich das Angebot des Anmelders durch eine besondere Qualität auszeichnen solle, weil die Freunde von Markenartikeln besondere Qualitätsansprüche stellten, handelt es sich um eine Deutung der Anmeldemarke, welche sich dem Verkehr allenfalls aufgrund einer analysierenden Betrachtung erschließen könnte. Zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt der Verkehr aber im Allgemeinen nicht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Besondere Gründe, weshalb Verbraucher die angemeldete Bezeichnung gleichwohl auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen beziehen sollten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, denn in keinem Fall drängt sich ein Erläuterungsbedarf auf, dem die angemeldete Bezeichnung „Markenfreund“ vordergründig und unmittelbar entgegenkommen würde.
Quelle: Bundespatentgericht
Unbestritten ist jedoch, dass es sich beim Markeninhaber um einen ausgewiesenen Markenfreund handelt, stand er doch jahrelang der Markenabteilung der Henkel KGaA vor.