In der Beschwerdesache 24 W (pat) 16/04 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der international registrierten Bildmarke (Registernummer: 690 455) zu befassen.
Der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland war von der zuständigen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes verweigert worden.
Das DPMA hatte die Schutzverweigerung im Wesentlichen damit begründet, dass die Schutz suchende Marke sich in der Darstellung der Ware selbst erschöpfe und keine darüber hinausgehende individualisierende Eigenart enthalte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde beim Bundespatentgericht.
Der Senat führte zu seiner Zurückweisung der Beschwerde aus:
[…] Die Schutz suchende Marke ist jedoch nach §§ 107, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ wegen fehlender Unterscheidungskraft vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
[…] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es für die Frage der Unterscheidungskraft keine Rolle, ob die Anmelderin als Erste Reinigungsmittel in der Form von Tabs auf den Markt gebracht hat und ob es sich bei den Tabs der Konkurrenz lediglich um Nachfolgeprodukte gehandelt hat. Gleiches trifft auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 24. März 2000 in Kopie vorgelegten Entscheidungen des LG Mannheim vom 24. Juni 1998 und des OLG Köln vom 13. Januar 1999 zu, die sich lediglich mit der wettbewerblichen Eigenart von 2-Phasen Tabs, nicht jedoch mit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Frage der markenrechtlichen Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG befassen.
[…] Die Beschwerdeführerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung vorlägen und daher für die Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu gewähren sei.
Quelle: Bundespatentgericht