EuG: Budweiser gewinnt gegen Bitburger

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in den verbundenen Rechtssachen T?350/04 bis T?352/04 gegen die Bitburger Brauerei Th. Simon GmbH entschieden.

Bitburger hatte auf Basis der Marken BIT und Bitte ein Bit den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud der US-Brauerei Anheuser-Busch Inc. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt widersprochen.

Die Widersprüche wurden vom HABM zurückgewiesen.

Hierzu führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die visuellen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen trotz der erhöhten Unterscheidungskraft der Wortmarke Nr. 396 15 324 auf dem deutschen Markt und der vorliegenden Warenidentität (für die Klasse 32) ausreichten, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen. Die Widerspruchsabteilung erkannte somit auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr in Deutschland zwischen der deutschen Wortmarke Nr. 396 15 324 (BIT) und den zur Eintragung angemeldeten Marken. Dieselbe Schlussfolgerung sei zu ziehen, wenn man eine in Deutschland „notorisch bekannte“ Marke BIT zu berücksichtigen hätte, auf die sich Bitburger Brauerei im Rahmen ihrer Widersprüche gegen die beiden angemeldeten Bildmarken berufen hat.

Diese Entscheidungen wurden von der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes bestätigt.

Das daraufhin angerufene Europäische Gericht erster Instanz führte in seiner Entscheidung aus:

Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Zeichen beachtliche Unterschiede aufweisen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass zwei der drei Buchstaben, aus denen sie bestehen, verschieden sind. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, sind diese Unterschiede bedeutender als die Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Zeichen. Der relevante Verbraucher wird diese Unterschiede wahrnehmen. Es ist daher festzustellen, dass die angemeldete Wortmarke BUD und die älteren deutschen Marken Nr. 505 912 und 396 15 324 (BIT) einen allenfalls als schwach zu bezeichnenden Grad der visuellen Ähnlichkeit aufweisen. Bitburger Brauerei selbst stellt im Übrigen in ihren Klageschriften fest, dass die visuelle Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken eine „entfernte“ sei.

[…] Im Rahmen der Aussprache der Gesamtbegriffe führen die vorgenannten Gesichtspunkte zu der Feststellung einer begrenzten klanglichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten Wortmarke BUD und den älteren deutschen Marken Nr. 505 912 und Nr. 396 15 324 (BIT). Jedenfalls ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, der Unterschied in der Aussprache der Vokale „i“ und „u“ in den beiden aus drei Buchstaben bestehenden in Rede stehenden Zeichen ausreichend, um dem relevanten Verbraucher eine klangliche Unterscheidung zu ermöglichen.

[…] In Anbetracht all dessen ist bei umfassender Beurteilung der in Rede stehenden Marken festzustellen, dass unter Berücksichtigung der beachtlichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Marken sowie des Fehlens einer begrifflichen Ähnlichkeit

– die angemeldete Wortmarke BUD und die älteren deutschen Marken Nr. 505 912 und Nr. 396 15 324 (BIT) trotz einer schwachen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit insgesamt verschieden sind,

– die angemeldeten Bildmarken und die älteren deutschen Marken Nr. 505 912 und Nr. 396 15 324 (BIT) trotz einer schwachen klanglichen Ähnlichkeit insgesamt verschieden sind.

[…]Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 ist „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 … die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

Dieser Artikel setzt u. a. voraus, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke identisch oder ähnlich sind. Da festgestellt worden ist, dass die angemeldeten Marken und die älteren deutschen Marken Nr. 505 912 und Nr. 396 15 324 (BIT) sowie Nr. 704 211 und Nr. 13 784 („Bitte ein Bit !“) nicht identisch oder ähnlich sind, kann der Widerspruch der Bitburger Brauerei im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützt werden.

Die Klage der Bitburger Brauerei wurde insgesamt abgewiesen.

Gegen dieses Urteil ist nunmehr die Berufung zum Europäischen Gerichtshof möglich.

Quelle: curia.eu

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