Im ADR Verfahren vor dem Prager Arbitration Center hat der Beschwerdeführer Axel Arnulf Pfennig aus Düsseldorf die Annulierung der Registrierung der Domainnamen ARZT, BLUMEN, ANAL, BOXEN, BUERO, CHARTS, FKK, GARTEN, ESCORT, FAX, FERIEN, HAUS, JOBS, LIEBE, KINO, KREDIT, MOEBEL, PARTY, SEGELN, WETTER, VOYEUR, WEBCAM, STRIP und TENNIS unter der TLD .eu erreicht.
Die generischen Domains waren in der Sunrise Periode 1 auf Basis schwedischer Marken, welche jeweils zwischen den Buchstaben das Symbol “&” aufweisen, registriert worden.
Der Domainname „Arzt.eu“ wurde zum Beispiel auf der Basis einer Marke „A&R&Z&T“ registriert.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner 147 Domainnamen auf der Basis der Marken aus Österreich, Schweden und Belgien in der Sunriseperiode registriert hat. Alle sind wertvolle generische Domainnamen und der Beschwerdegegner treibt für keine dieser Namen ein passendes Gewerbe. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Entscheidungen in den Fällen Barcelona, Live und Frankfurt, wo die Schiedskommissionen eine Registrierung der Domainnamen auf der Basis einer Marke wie z.B. „Barc & Elona“ als „Barcelona.eu“ abgelehnt hat.
Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorbringen des Beschwerdeführers und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beruft sich auf gültige, in Schweden registrierte Marken. Er beruft sich auf verschiedene frühere Fälle, unter anderem auf Lastminute (No.283) und WEB (No.453), wo die Schiedskommission entschieden hat, dass Registrierung in der Sunriseperiode auf der Basis einer registrierten Marke eine genügende rechtliche Basis für die Domainnamenregistrierung sei.
Das Schiedsgericht führte in seiner Entscheidung aus:
„In diesem Fall, Streichen das Symbol ‚&’ wurde dem Antragsteller das Recht auf einen Domainnamen gegeben, für den er keine Vorrechte auf Grund von Artikel 10.1 der Verordnung 874/2004 hat. Deswegen sollen andere Möglichkeiten, z.B. der Bindestrich oder, wenn möglich, geschriebene Wort gewählt werden.“ Die Schiedskommission ist in diesen Verfahren auch der Meinung, dass die Marke „A&R&Z&T“ keine Basis für den Domainnamen „Arzt“ sein kann. Die Schiedskommission ist sich anderer Entscheidungen der Schiedskommissionen bewusst, die andere Ansicht in solchen Fällen vertreten haben. Die Schiedskommission ist trotzdem der Meinung, dass die Entscheidungen in den Fällen Frankfurt, Barcelona, Reifen und in anderen Fällen mehr in Einklang mit den Verordnungen der Kommission Nr.733/2002 und 874/2004 sind.
[…] Die Schiedskommission stellt fest, dass die registrierten Marken des Beschwerdegegners keine Basis für die Registrierung solcher Domainnamen sein können, weil die Marken den Domainnamen nicht entsprechen. Die Registrierungen der bestrittenen Domainnamen waren nicht zulässig und müssen deswegen annulliert werden. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Registrierung der bestrittenen Domainnamen erfüllt. Deswegen kann die Schiedskommission über Übertragung der bestrittenen Domainnamen nicht entscheiden.
Das Schiedsgericht ordnete die Annulierung der Domains an.
(Fall Nr.: 01717)
Axel Arnulf Pfennig vs. Internetportal und Marketing GmbH, Markus Koettl
Erfolgreiches Gerichtsverfahren fuer Internetportal und Marketing GmbH nach einem ADR-Verfahren.
Die entscheidung des ADR-Schiedsgerichts durch das Landesgericht Salzburg ausser Kraft gesetzt.