BPat: Mi amor vs. Milamor

In der Rechtssache 32 W (pat) 88/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken
Mi amor und Milamor zu befassen.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 05, 29 und 30 eingetragene Wortmarke Mi amor (Registernummer: 300 90 626) war auf Basis der Wortmarke Milamor Widerspruch erhoben worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. Februar 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar stünden sich teilweise identische bzw. ähnliche Waren gegenüber, und es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft derWiderspruchsmarke auszugehen. Die Unterschiede der Vergleichsmarken genügten jedoch, um eine allein in Betracht kommende klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke bestehe im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke aus zwei Worten. Dies werde auch bei der Aussprache deutlich. Reduziert werde die Verwechslungsgefahr zudem durch den Sinngehalt der spani-schen Wortfolge “Mi amor”, die erhebliche inländische Verkehrskreise mit “meine Liebe” oder “mein Liebling” übersetzen würden. Die Widerspruchsmarke werde dagegen als reines Phantasiewort aufgefasst.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die angegriffenen Waren auf die Waren der Klasse 30 beschränkt.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und führte aus:

[…] Anders verhält es sich bei einem phonetischen Vergleich der beiden Marken “Mi amor” und “Milamor”. Beachtliche Teile des Verkehrs werden bei einer Benennung der jüngeren Marke nicht erkennen, dass diese aus zwei Wörtern besteht. Beide Marken stimmen in der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Betonung auf der jeweils ersten Silbe “Mi” und der Endsilbe “mor” überein. Vor der Endsilbe befindet sich bei beiden Marken der klangstarke Vokal “a”. Der nur in der Wortmitte der Widerspruchsmarke vorhandene klangschwache Konsonant “l”, der sich hinter dem jeweils identischen klangstarken Vokal “i” befindet, ist nicht geeignet, Fälle des Sich-Verhörens mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellun-gen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.

Die Sinngehalte der Marken, wenn sie überhaupt wahrgenommen werden, können eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht verhindern, da sie bei einem Verhören nicht zum Tragen kommen.

Die Gesamtabwägung teilweiser Warenidentität und im Übrigen enger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher phonetischer Markenähnlichkeit ergibt, dass vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Die angegriffene jüngere Marke ist deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im beantragten Umfang zu löschen.

Quelle: Bundespatentgericht

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