BPat: 3D Marke

In der Beschwerdesache 26 W (pat) 343/03 hatte der 26. Senat des Bundespatentgerichts zur Unterscheidungskraft der nachfolgend dargestellten 3D Marke (IR Marke 765 229) zu entscheiden.

Die Markenstelle für Klasse 28 IR hat durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes den Schutz für alle Waren der Klasse 28 mit Ausnahme von „jeux, jouets“ versagt wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit der Begründung, der Endverbraucher werde in der IR-Marke einen gebräuchlichen Ski erkennen, der mit einer Bindungsplatte versehen sei und sich lediglich in der Wiedergabe der Ware selbst erschöpfe bzw. auf deren Bestimmung/Verwendungszweck hinweise. In Bezug auf die Waren, denen der Schutz versagt worden ist, zeige die Marke keine Eigenschaft, welche sich erkennbar von dem bekannten Formenschatz abhebe. Die Wölbungen, Rundungen und Vertiefungen dienten entweder nur der Zierde, der Stabilisierung bzw. der Verringerung des Luftwiderstands und oder der Erhöhung der Bindungsplatte, seien also technisch bedingt.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde.

Der Senat urteilte:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der dreidimensionalen IR- Marke für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren der Klasse 28 jegliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 5 Abs. 1 MMA Art. 6 quienquies B Nr. 2 PVU i. V. m. §§ 152, 113, 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen und diese Produkte und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR, 2002, 804 Philips). Zwar darf die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 631 TABS). Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke schließen wird, besitzt eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit ab-weicht (vgl. EuGH GRUR 2006, 235 Standbeutel). Die Warenform muss es dem Verkehr ermöglichen, die betreffenden Waren auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit oder nä-here Prüfung von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle: Bundespatentgericht

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