In der Beschwerdesache 24 W (pat) 289/04 hatte der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Wortmarke COLOR MAXIMIZER (Registernummer: 303 00 853) zu befassen.
Die Marke war für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern (Wellen) der Haare“ eingetragen und auf Antrag von dritter Seite wegen absoluter Schutzhindernisse vom Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht worden.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom BPat zu entscheidende Beschwerde.
Der Senat urteilte:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die Löschung der angegriffenen Marke „COLOR MAXIMIZER“ zu Recht angeordnet, da deren Eintragung die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden haben (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und diese auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Beschwerdeverfahren noch fortbestehen (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG).
[…]Aus den dargelegten Gründen ergibt sich ferner, dass der angegriffenen Marke zum Eintragungszeitpunkt auch die Unterscheidungskraft, d. h. die (konkrete) Eig-nung gefehlt hat und noch fehlt, die Waren, für welche sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Quelle: Bundespatentgericht