BPat: Europark vs. Europarc

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 252/04 hatte der 33. Senat des Bundespatentgerichtes über die Verwechslungsfähigkeit der Marken EUROPARK und EUROPARC zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der Wortmarke EUROPARK (Registernummer: 399 02 129) ist für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen und Verpflegung Widerspruch erhoben worden auf Basis der rangälteren Wort-/Bildmarke IR 557 881.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Das Bundespatentgericht urteilt hierzu:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.

Quelle: Bundespatentgericht

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