In der Beschwerdesache 28 W (pat) 295/04 hatte der 28. Senat des Bundespatentgerichtes zur Verwechslungsfähigkeit der Marken Grandeur und GRANDOS zu entscheiden.
Die Marke Grandeur war für Waren der Nizzaklassen 29, 30 und 31 eingetragen worden. Gegen die Eintragung war auf Basis der prioritätsälteren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 registrierten Marke GRANDOS Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 5. September 2003 und dann – im sich anschließenden Erinnerungsverfahren – mit Beschluss vom 14. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, dass zwischen den Vergleichsmarken bei teilweiser Identität der Waren und unabhängig von dem Einwand der Nichtbenutzung keine Ähnlichkeit bestünde, die eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr begründen könne. Dabei hat die Markenstelle auch auf einen beschreibenden Inhalt des in den Vergleichsmarken enthaltenen Wortanteils „Gran/d-“ abgestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Inhaberin der Widerspruchsmarke Beschwerde ein.
Das Bundespatentgericht urteilte:
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht