In der Beschwerdesache 30 W (pat) 2/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke ELEKTRA PREUSS auseinanderzusetzen.
Gegen die Eintragung derMarke ELEKTRA PREUSS (Registernummer: 398 27 671)
wurde auf Basis der prioritätsälteren Marke PreussenElektra Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete die Teillöschung der Marke ELEKTRA PREUSS an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht.
Hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Entgegen der Ansicht der Inhabers der jüngeren Marke sieht der Senat eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz der in der jüngeren Marke erfolgten Umstellung der Wortbestandteile „ELEKTRA“ und „PREUSS“ und der fehlenden Endung „EN“ bei „PREUSSEN“ begründet, da hierdurch jedenfalls kein ausreichend deutlicher klanglicher Unterschied hervorgerufen wird, der den angesprochenen Verkehrskreisen aus der Erinnerung heraus ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten der Marken ermöglicht; denn bei der Aussprache wird im Allgemeinen die Endung „en“ nicht akzentuiert gesprochen, sondern – meist nur schwach anklingend – auf „n“ verkürzt. Es mag sein, dass die Marken bei zu stellenden geringeren Anforderungen an den Markenabstand dann nicht in entscheidungserheblichem Umfang miteinander verwechselt werden, wenn sie zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrgenommen und so miteinander verglichen werden. Häufig ist der Verkehr jedoch auf ein undeutliches Erinnerungsbild angewiesen (st. Rspr. – vgl. EuGH MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd / Loints). Bereits deshalb vermag die bloße Umstellung von Silben eines Wortes oder von Bestandteilen einer Marke nach anerkannter Rechtsprechung ein sicheres Auseinanderhalten der Marken nicht zu gewährleisten. Der Verkehr wird sich zwar häufig an die einzelnen Elemente einer Kennzeichnung erinnern, nicht dagegen an die Reihenfolge im einzelnen (vgl. BPatG 33 W (pat) 120/97 – E-DIN=DIN mit weiteren Hinweisen, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; 33 W (pat) 050/99 – PLUS POINT = Point Plus, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; 25 W (pat) 129/00 – VITA NATURA=naturavita bzw. natura vita, Zusam-menfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; BlPMZ 1990, 20 – Sanodentin/Dentisano; BPatG Mitt. 1988, 154, 155 – Gastropirenz/Pirenzgast; OLG München Mitt. 1990, 105 VITA-MED/MEDIVITAN).
Quelle: Bundespatentgericht