Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 252/03 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Rechtsbeschwerde des Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG aus Hannover gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zu beschäftigen.
Der Heise Verlag ist Inhaber der Wortmarke iX (Registernummer: 30047618) mit Schutz in den Nizzaklassen 09, 16, 41 und 42. Auf Basis dieser Marke hatte man gegen die Eintragung der Marke ix-era (Registernummer: 300 60 375) in den Klassen 09, 16, 35, 38 und 42 Widerspruch erhoben.
Der Widerspruch wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, die nun ihrerseits vom Bundespatentgericht als zulässig aber erfolglos beschieden wurde.
Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
[…] Unter diesen Umständen erscheint es zumindest fraglich, ob die im Jahr 2000 angemeldete und registrierte Widerspruchsmarke heute noch eingetragen werden könnte. Dass die Widerspruchsmarke in der Zwischenzeit durch intensive Benutzung den Grad ihrer Bekanntheit wesentlich gesteigert hat, so dass die Kennzeichnungskraft und der Schutzumfang als durchschnittlich zu bewerten wä-ren, hat die Widersprechende nicht dargetan.
[…] Aber selbst wenn zugunsten der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft ihrer Marke unterstellt wird, reicht der Abstand, den die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke einhält, aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Quelle: Bundespatentgericht