In der Rechtssache C-16/06 P wird sich der Europäische Gerichtshof mit dem Rechtsmittel der Les Éditions Albert René SARL, Inhaberin der Marke OBELIX gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-336/03 befassen.
Les Éditions Albert René SARL beantragt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03 und die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 in der Sache R 559/2002-4 aufzuheben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits:
Am 7. November 1997 meldete die Orange A/S aus Dänemark beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Gemeinschaftsmarke MOBILIX an. Gegen die Anmeldung erhob das Unternehmen Les Éditions Albert René auf Basis der älteren Gemeinschaftsmarke Obelix Widerspruch.
Mit Entscheidung vom 30. Mai 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück und ließ die Anmeldung zum weiteren Eintragungsverfahren zu. Zur Begründung führte die Widerspruchsabteilung, nach deren Auffassung die Bekanntheit der älteren Marke nicht schlüssig dargelegt worden war, aus, dass die Marken einander insgesamt nicht ähnlich seien. Zwar bestehe eine gewisse klangliche Ähnlichkeit, diese werde aber durch das Erscheinungsbild der Marken und insbesondere ihre sehr unterschiedlichen Aussagegehalte neutralisiert, nämlich den Hinweis auf tragbare Telefone im Fall von MOBILIX und die Anspielung auf Obelisken im Fall von OBELIX. Die ältere eingetragene Marke werde überdies am ehesten mit dem berühmten Cartoon gleichgesetzt, was sie in begrifflicher Hinsicht noch stärker von der Anmeldemarke abhebe.
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 1. Juli 2002 erließ die Vierte Beschwerdekammer am 14. Juli 2003 ihre Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufhob. Die Beschwerdekammer stellte zunächst klar, dass der Widerspruch als ausschließlich auf Verwechslungsgefahr gestützt anzusehen sei. Zwischen den Marken sei eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen angehe, so seien die in der Anmeldung beanspruchten „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten „optischen und Unterrichtsapparate und -instrumente“ in Klasse 9 einander ähnlich. Gleiches gelte für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ in Klasse 35 und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen „Marketing und Werbung“ derselben Klasse. In Anbetracht des Ähnlichkeitsgrades der in Frage stehenden Zeichen und der genannten Waren und Dienstleistungen bestehe insoweit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Demgemäß hat die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ zurückgewiesen und sie für die übrigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.
Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer klagte Les Éditions Albert René vor dem Europäischen Gericht erster Instanz, welches die Klage vollumfänglich abwies.