In einer Beschwerdesache hatte sich das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 24 W (pat) 352/03 mit der Beschwerde der Red Bull GmbH aus Österreich gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Marke American Bull zu befassen.
Die unter der Registernummer 398 67 239 geführte Marke genießt Schutz in den Nizzaklassen 03, 09, 12, 25, 28, 30 und 34. In den Nizzaklasse 30 werden die Waren Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee beansprucht.
Gegen diese Waren richtete sich der Widerspruch der Red Bull GmbH auf Basis ihrer IR-Marke Red Bull (Registernummer: 2 081 750). Der Widerspruch wurde von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.
Das Amt führte aus:
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Marken könnten sich zwar auf identischen oder sehr ähnlichen Waren begegnen. Auch habe die Widersprechende belegt, dass der Widerspruchsmarke für Energydrinks eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Jedoch sei selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe der die angegriffene Marke prägende Wortbestandteil “AMERICAN BULL” nicht mit der Widerspruchsmarke verwechselbar. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil der den beiden in ihrer Gesamtheit nicht verwechselbaren Wortfolgen “AMERICAN BULL” und “RED BULL” gemeinsame Wortbestandteil “BULL” den Gesamteindruck der Marken nicht präge. Es handele sich vielmehr um Gesamtbegriffe, in denen beide Wörter gleichwertig nebeneinander stünden. Außerdem stelle “BULL” einen eher kenn-zeichnungsschwachen Hinweis auf die stärkende, vitalisierende Wirkung von Energydrinks dar. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen scheide aus, da die Widersprechende nicht über eine Zeichenserie mit dem Bestandteil “BULL” verfüge. Auch finde dieser Begriff auf dem vorliegenden Warengebiet in einer Vielzahl von Marken Verwendung, so dass der hieran gewöhnte Verkehr bei Marken, die den Bestandteil “BULL” enthielten, nicht vermuten werde, entsprechend gekennzeichnete Produkte kämen von demselben Anbieter.
Gegen diese Entscheidung erhob die Red Bull GmbH Beschwerde beim Bundespatentgericht.
Bas Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Löschung der Marke American Bull für Kaffee, koffeinhaltige Getränke und Tee an.
Es bescheinigte der Widerspruchsmarke Red Bull eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und führte aus:
Aus diesen Gründen ist ein großer Abstand der angegriffenen von der Widerspruchsmarke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Diese Anforderungen erfüllt die jüngere Marke nicht.
Auch wenn keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vorläge, können die Marken in dem Sinne verwechselt werden, dass auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft der in Einzelteilen als voneinander abweichend erkannten Zeichen geschlossen wird.
Quelle: Bundespatentgericht
Red Bull ist das geilste Getränk der Welt und ich liebe die USA dafür, dass sie die 500ml Dosen haben.
In den USA ist RedBull zwar teurer als hier, aber dafür knallt das Zeug einen aus den Latschen.
Red Bull for LIFE!