In der Rechtsbeschwerdesache (33 W (pat) 266/03) hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde zur Eintragungsablehnung der Wortmarke Alster Kids (AZ: 301 54 684. 3) zu entscheiden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragung der Marke in den Klasse 16, 35 und 41 für einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die daraufhin beim BPat eingelegte Rechtsbeschwerde wurde jetzt zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht urteilte:
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung “Alster Kids Marke” weist für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da sie über einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter verfügt.
…Auch wenn die angemeldete Wortkombination “Alster Kids” selbst nicht als aktuell verwendete beschreibende Wortkombination belegt werden konnte, so zeigen die o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte dennoch, dass der Begriff “Kids” ohne weiteres mit einer vorangestellten geographischen Bezeichnung wie “Hamburger” kombiniert werden kann, um damit in beschreibender Weise Kinder aus der Umgebung der Stadt Hamburg zu benennen. Zugleich geht aus den o. g. Hinweisen hervor, dass das Wort “Alster” beliebigen Bezeichnungen von Personen bzw. Personengruppen vorangestellt werden kann, um so auf deren Zugehörigkeit zur Stadt Hamburg (beschreibend) hinzuweisen. Auf dieser Linie üblicher beschreibender Bezeichnungen liegt damit auch die angemeldete Wortkombination “Alster Kids”. Sie bezeichnet – für jedermann ohne weiteres verständlich – Kinder aus der Stadt Hamburg.
Quelle: Bundespatentgericht