Das Bundespatentgericht hat in der Rechtssache 27 W (pat) 233/04 die Beschwerde der Markenanmelderin einer konturlosen Farbmarke gegen die Ablehnung der Eintragung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen 302 54 857.2 hatte die Anmelderin die EIntragung der nachfolgenden Marke als konturlose Farbmarke für Waren und Dienstleistungen der Nizzaklassen 18, 21, 25, 33, 41 und 43 beantragt.
Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Anmelderin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, das die Beschwerde wegen mangelnder grafischer Darstellbarkeit der Marke zurückwies.
Auch wenn die grundsätzliche Eignung einzelner Farben und Farbkombinationen, Informationen über die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH a. a. O. – Libertel – Rdn. 41; Heidelberger Bauchemie – Rdn. 23), die sich in der etablier-ten Übung verschiedener Unternehmen zeigt, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als „Hausfarben“ zu verwenden (vgl. BPatG 29 W (pat) 68/03 – Farbmarke Dunkelblau-Hellblau, m. w. N.), nicht in Frage steht, ist im vorliegenden Fall eine Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, weil in der mit der Anmeldung eingereichten Beschreibung die Frage der Ausgestaltung der kon-kreten Marke ausdrücklich offen gelassen ist.
Quelle: Bundespatentgericht