MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz: „Der kleine Eisbär“
1. Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, sind einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können.
2. Ob eine Wortmarke in diesem Sinne Phantasiecharakter aufweist, kann nur anhand der konkreten Gestaltung der Marke beurteilt werden.
3. „Der kleine Eisbär“ u. a. schutzfähig für bespielte Datenträger, belichtete Filme und Druckereierzeugnisse.
Quelle: Bundespatentgericht