In der Rechtssache T?439/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Eurohypo AG mit Sitz in Eschborn zu entscheiden.
Die Eurohypo AG hatte die Wortmarke EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke in der Nizzaklasse 36 angemeldet.
Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Eurohypo AG teilweise statt und hob den Bescheid der Prüferin insoweit auf, als er die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ betraf.
Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Kombination beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.
Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer reicht die Eurohypo AG Klage beim EuG ein.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang zurück.