Der dänische HIFI-Hersteller Bang & Olufsen klagt vor dem Europäischen gericht erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. (Rechtssache T-460/05)
B&O hatte die nachfolgende dreidimensionale Marke in Form eines wie ein Stift gestalteten Lautsprechers auf einem niedrigen Podest für Waren der Klassen 9 und 20 angemeldet.
Anmeldung Nr. 3 354 371
Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung wurde von der Beschwerdekammer des HABM bestätigt.
B&O begründet die nunmehr eingereichte Klage wie folgt:
Klagegründe: Die Marke sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates für alle beanspruchten Waren von Haus aus unterscheidungskräftig und genieße im Übrigen auch Verkehrsdurchsetzung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung.