Die Kanzlei Dr. Bahr informiert über die Entscheidung des BGH (AZ: I ZR 98/02) zur Frage, ob eine Abmahnung auf Basis einer später wegen absoluter Schutzhindernisse gelöschten Marke eine Pflichtverletzung darstellt.
Der Bundesgerichtshof entschied:
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte.