Der Europäische Gerichtehof hat in der Rechtssache C?206/04 P den Antrag der Muelhens GmbH & Co. KG auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. März 2004 in der Rechtssache T?355/02 zurückgewiesen.
Die Muelhens GmbH & Co. KG hatte auf Basis der Wort-/Bildmarke “SIR” der Gemeinschaftsmarkenanmeldung “ZIRH” der Zirh International Corp. aus New York widersprochen. Der Widerspruch war vom HABM abgelehnt worden Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdekammer und dem daraufhin angerufenen Europäischen Gericht erster Instanz bestätigt.
Der EuGH schloss sich der Beurteilung des EuG an, dass der Grad der Ähnlichkeiten beider Marken nicht ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Daher konnte das Gericht, nachdem es in den Randnummern 48 und 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die umfassende Beurteilung auch eine Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile der betreffenden Zeichen einschließt und dass die klanglichen Ähnlichkeiten durch die begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen neutralisiert werden können, anschließend, ohne Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu verkennen, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen nicht hoch genug ist, um annehmen zu können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die betreffenden Waren stammten vom selben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.