BPat zur geografischen Herkunftsbezeichnung

32 W (pat) 193/04

§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz:

PORTLAND

1. Der Name mehrerer ausländischer Städte, von denen zumindest eine dem durchschnittlich informierten inländischen Verkehr (Mitbewerbern ebenso wie Endverbrauchern) bekannt ist, kann als geographische Herkunftsangabe dienen, wenn die beanspruchten Waren mit dieser Stadt (z.B. weil diese für einen bestimmten Lebensstil steht oder dort entsprechende Fabrikationsstätten vorhanden sind) in Verbindung gebracht werden können.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Bezeichnung der betreffenden Stadt üblicherweise ein lokalisierender Zusatz (z.B. der Name eines Bundesstaats der USA) hinzugefügt wird (vgl. Senatsbeschluss BlPMZ 2005, 268 = GRUR 2005, 677 – Newcastle; z. T. abweichend von BPatG Mitt 1991, 98 – Santiago).

3. „PORTLAND“ für solche Produkte des Lebensmittelsektors (und mit diesen in Verbindung stehenden Haushaltswaren), welche typischerweise zusammen mit Fleisch konsumiert werden, nicht schutzfähig.

Quelle: Bundespatentgericht

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