BPat zur Freihaltebedürftigkeit von Käseformen

28 W (pat) 69/99

§ 8 Abs. 2 MarkenG
Leitsatz:
Käseform III
Die äußere Form eines Käseproduktes ist regelmäßig im Sinne des Allgemeininteresses freizuhalten, falls sie nicht ausnahmsweise erheblich von der gängigen Formenvielfalt bei Käse abweicht.

Quelle: Bundespatentgericht

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