§ 8 Abs. 2 MarkenG
Leitsatz:
Käseform III
Die äußere Form eines Käseproduktes ist regelmäßig im Sinne des Allgemeininteresses freizuhalten, falls sie nicht ausnahmsweise erheblich von der gängigen Formenvielfalt bei Käse abweicht.
Quelle: Bundespatentgericht