In der Rechtssache T?398/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Henkell KGaA aus Düsseldorf gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM zu entscheiden.
Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.
Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle.
Gegen diese Entscheidung klagte Henkel vor den Europäischen Gericht, das die Klage als unbegründet abwies und Henkel die Kosten des Verfahrens auferlegte.