Die GfK AG aus Nürnberg ist mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gescheitert. (Rechtssache T-135/04)
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2004 (Sache R 327/2003-1) über den von der Inhaberin einer deutschen Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil “BUS” und einem Bild aus drei verschlungenen Dreiecken besteht, gegen die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Online Bus für Dienstleistungen der Klasse 35 erhobenen Widerspruch begehrt.
klang so gut…durft ich nicht???