Insgesamt 55 Domainnamen waren Gegenstand des WIPO Schiedsgerichtverfahrens zwischen der BITTORRENT Inc. aus San Francisco und der Domaininhaberin DAY NETWORKS MARKETING GmbH aus Wien.
BITTORRENT Inc. hatte die Übertragung der Domains gegen Verwechslungsfähigkeit mit der eigenen Marke begehrt. Allerdings gelang dem Unternehmen nicht der Nachweis tatsächlich ältere Markenrechte zu besitzen. Für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft liegen die prioritären Markenrechte bei der beklagten DAY NETWORKS MARKETING GmbH. Auch der Nachweis einer sogenannten “common law” Marke auf Grund des ursprünglichen Gebrauches in den USA wurde nicht erbracht.
Die für die Übertragung der Domains notwendigen Kriterien konnten von der klagenden Partei nicht erbracht werden. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin aus der Bekanntheit der Bezeichnung „BITTORRENT“ Nutzen zieht, indem sie eine grosse Menge von ähnlich lautenden Domainnamen angemeldet hat und diese in gewinnbringender Weise zu benutzen versucht. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin dabei bösgläubig gehandelt hat (dies vor allem angesichts der unklaren Situation bezüglich der Markenrechte). Man kann auch nicht sagen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Domainnamen in schikanöser Weise gebraucht; es ist an und für sich nicht unzulässig, Domainnamen als link zu anderen Sites einzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die strittigen Namen schon seit geraumer Zeit als Marken eingetragen, die Beschwerdeführerin hat sich erst vor kurzem entschlossen, auch auf dem europäischen Markt aufzutreten.
Die UDPR Verfahren sind nicht dazu geeignet, um komplexe Sachverhalte abzuklären, und um Interessenabwägungen vorzunehmen – dies kann besser in einem ordentlichen Zivilverfahren wegen unlauterem Wettbewerbs entschieden werden.
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