Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert zur neuen Rechtslage bei Einzelhandelsdienstleistungen gem. Urteil des EuGH vom 7. Juli 2005 C-418/02 (“Praktiker”).
Auf Basis des Urteils ergeben sich einige Veränderungen bezüglich akzeptierter Formulierungen bei Markenanmeldungen in der Klasse 35.
Was ist jetzt zulässig?
Neben der vom EuGH ausdrücklich entschiedenen Formulierung wird das Deutsche Patent- und Markenamt im Vorgriff auf die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende 9. Ausgabe der Klassifikation von Nizza eine Reihe weiterer Dienstleistungsbezeichnungen zulassen, die sachlich gleichgelagert sind und nicht anders behandelt werden können als die Einzelhandelsdienstleistungen. Dazu gehören etwa
– Großhandelsdienstleistungen mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit …
– Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels über das Internet mit …
– Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen mit …
Was ist nach wie vor nicht zulässig?
Alle Beteiligte in dem Verfahren vor dem EuGH sind davon ausgegangen, dass der reine “Verkauf” keine Dienstleistung darstellt, sondern mit der Warenmarke umfasst ist. Für Formulierungen wie “Verkauf”, “Vertrieb”, “Handel” kann daher nach wie vor keine Dienstleistungsmarke in Klasse 35 erlangt werden. Auch ist deutlich zu machen, dass Dienstleistungen für Dritte erbracht werden, deshalb sind Formulierungen wie “Betrieb eines Verkaufsgeschäfts…”, “Betreiben eines Versandhandels…” nicht zulässig.
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