Diese Entscheidung fällte das Europäische Gericht Erster Instanz in der Rechtssache (T?305/04) Eden SARL ./. HABM.
Die Firma Eden hatte die Eintragung einer Riechmarke beantragt. Die Eintragung war vom HABM zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM hatte Eden das Europäische Gericht angerufen.
Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des EuGH (C-273/00) wonach Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar seien, wie Klänge oder Düfte, Marken sein könnten, sofern sie grafisch darstellbar seien.
In dem betreffenden Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein Duft mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden könne und dass die Darstellung „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein müsse (Urteil Sieckmann, Randnr. 55). Was insbesondere Riechzeichen angehe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass „den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt“ werde (Urteil Sieckmann, Randnr. 73).
Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung des Harmonisierungsamtes an, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei.
40 Das Gericht kann daher nur feststellen, dass die in der Anmeldung enthaltene Abbildung einer Erdbeere nur die Frucht darstellt, die einen angeblich mit dem fraglichen Riechzeichen identischen Duft verströmt, und nicht den beanspruchten Duft und deshalb keine grafische Darstellung des Riechzeichens ist.