das hat das Europäische Gericht Erster Instanz entschieden. (AZ: T?336/03)
Geklagt hatte die Les Éditions Albert René, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Obelix gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM im Widerspruchsverfahren gegen die Marke Mobilix der dänischen Orange A/S.
Das Gericht greift hier wiederum auf die neue Neutralisationslehre (vgl. Picasso ./: Picaro und MarkenR 09/2005 S.377ff) zurück und führt aus:
Die begrifflichen Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen sind daher geeignet, ihre klangliche und etwaige bildliche Ähnlichkeit zu neutralisieren.
Demnach liegt eines der zwingenden Tatbestandsmerkmale des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor. Daher besteht zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr.
Ein vergleichbares Verfahren hatte es auch in Deutschland gegeben, hier hatte sich die Marke Obelix in zweiter Instanz durchgesetzt.
Zur Verfahrenshistorie in Deutschland finden sich Infos bei Markenbusiness:
LG München
OLG München
BGH Nichtzulassungsbeschwerde
Löschungsantrag gegen Obelix