Nachtrag: Prägetheorie des BGH kippt nur zum Teil

Quasi als Nachtrag noch ein paar Anmerkungen zur Prägetheorie und zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Medion ./. Thomson Life (C-120/04).

1. Die Entscheidung des EuGH stellt explizit auf die Marken ab, die aus Unternehmensbezeichnung und einer kennzeichnungskräftigen Marke gebildet werden.

2. Nur dann kann auch in den Fällen Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn die prioritätsältere Marke nicht der prägende Bestandteil der zusammengesetzten Marke ist.

Siehe Leitsatz via domainblog:

2. Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird.

3. Fälle bei denen eine Marke aus einer kennzeichnungskräftigen Marke und weiteren Bestandteilen, die nicht Unternehmensbezeichnungen sind, gebildet wird, sollten von der Entscheidung des EuGH unberührt bleiben.

4. Die Entscheidung des EuGH macht so für mich auch Sinn. Wenn eine kennzeichnungskräftige Marke durch die Hinzunahme der Unternehmensbezeichnung von dritter Seite beansprucht werden könnte, würde der Markenschutz der prioritätsälteren Marke aufgeweicht. Wenn ich also die Marke der Konkurrenz schwächen kann, indem ich die Marke unter Hinzunahme meines Unternehmensnamens selbst verwende, ohne dass ein markenrechtlicher Anspruch dieses Vorgehen verhindert, kann das nicht im Sinne eines effektiven Markenschutzes sein.

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