Der EuGH hatte über die Verwechslungsfähigkeit der Marken Lindenhof und Linderhof Trocken (Az. T – 296/02) zu entscheiden. Trotz großer klanglicher Ähnlichkeit und engverwandter Warenklassen, 32 (Bier und nichtalkoholische Getränke) und 33 (Sekt) urteilte das Gericht, dass von einer Verwechslung nicht die Rede sei.
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